Anwaltspflicht in Österreich

Wann muss ich in Österreich einen Anwalt nehemen?

Die Frage, ob sie sich in Österreich vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde durch einen Anwalt vertreten lassen müssen, oder ob sie sich selbst vertreten Dr. hängt zunächst von der Verfahrensart ab.

Verwaltungsrecht

Im Verwaltungsverfahren das bedeutet Verfahren bei den Bezirkshauptmannschaften, den Verwaltungsgerichten oder dem Finanzamt gibt es keine Anwaltspflicht. Sie dürfen sich in diesem Verfahren selbst vertreten, sich von jemand anderem vertreten lassen, selbst wenn diese Person kein Anwalt ist. Lediglich im Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, das sind der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof, muss eine Eingabe von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Anwaltskanzlei

Anwaltspflicht im Strafverfahren

Im Strafverfahren ist es teilweise eine Anwaltspflicht. Im Bezirksgericht gibt es keine Anwaltspflicht und sie dürfen sich von einer anderen Person einen so genannten Machthaber vertreten lassen. Empfehlenswert ist dies allerdings in den allermeisten Fällen nicht. Sie können sich im Strafverfahren vor dem BEG selbst vertreten. In vielen Fällen ist es jedoch ratsam, einen Anwalt hinzuzuziehen.

Bei dem Strafverfahren vor dem Landesgericht gibt es mehrere Verfahrensarten. Die Vertretung durch eine Person, welche kein Rechtsanwalt ist, hier aber jedenfalls ausgeschlossen. Findet die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter statt, gibt es keine Anwaltspflicht. Sie dürfen sich selbst verteidigen. Beim Strafverfahren vor dem Schöffengericht oder dem Geschworenengericht besteht Anwaltszwang. Das Verfahren kann nicht durchgeführt werden und wäre nichtig, wenn der Angeklagte nicht während der gesamten Verfahrensdauer von einem Rechtsanwalt vertreten wird. Sollte der Angeklagte selbst keinen Anwalt namhaft machen, wird ihm das Gericht einen sogenannten ans Verteidiger bestellen.

In der Berufungsinstanz gilt ebenfalls eine Anwaltspflicht. Dies trifft auch zu, wenn in der ersten Instanz der Einzelrichter entschieden hat.

Wer sich in einem Strafverfahren vor dem Schöffengericht oder dem Geschworenengericht involviert ist, kann, wenn er sich den Rechtsanwalt nicht leisten kann, einen Antrag auf Erledigung eines Verfahrens will Titelverteidigers stellen. Dieser im Volksmund genannte Pflichtverteidiger wird dem Angeklagten Nachbegründung seiner Vermögensverhältnisse vom Gericht beigegeben. Bei Verfahren, in welchen keine Anwaltspflicht herrscht, können Angeklagte ebenfalls einen Pflichtverteidiger beantragen. In der Praxis wird diesen Anträgen allerdings nur sehr selten stattgegeben, weil sich Angeklagte selbst verteidigen könnten.

Anwaltszwang im Zivilverfahren

Im Zivilverfahren gibt es Österreich eine im internationalen Vergleich sehr strenge Anwaltspflicht. Bei allen Zivilprozessen, die vor dem Landesgericht stattfindenden herrscht absolute Anwaltspflicht. Im bezirksgerichtlichen Verfahren herrscht ab einem Streitwert von € 5.000 ebenfalls Anwaltspflicht. Nur wenn der Streitwert unter € 5.000 liegt, dürfen sie sich selbst vertreten, oder sich durch eine andere Person vertreten lassen.

Im Außerstreitverfahren, das sind Gerichtsverfahren wie beispielsweise Belegschaftsangelegenheiten Vaterschafts-Feststellungen, Scheidungen, gerichtliche Kündigungen und Ähnliches betreffen gibt es keine Anwaltspflicht. Sie dürfen sich hier ebenfalls selbst vor Gericht vertreten.

Weitere Infos zum Anwaltszwang: http://www.zpo.at/lexikon/anwaltszwang/

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